Veronika Stampfl-Slupetzky ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in 1130 Wien und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des Österreichischen Hebammengremiums mit der Zahl 3327 eingetragen.
Mit den gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) werden die geschäftlichen Vereinbarungen zwischen der genannten Hebamme und der Schwangeren/Wöchnerin (als "Klientin" bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.
Vertragsabschluss
Der Betreuungsvertrag oder Behandlungsvertrag zwischen der Hebamme und der Klientin kommt nach Informierens seitens der Hebamme über ihre Tätigkeiten und Preise in einer ersten Besprechung und der danach folgenden deutlichen Zustimmung bzw. Engagements der Hebamme durch die Klientin zustande. Es kann im Sinne beider Parteien ein Vertrag abgeschlossen werden, der die vereinbarten Leistungen enthält, speziell, wenn andere als die üblichen Leistungen (Hausbesuch in SS und Wochenbett Richtwert 1 Std. zu 100€ und Geburtsbegleitungspauschale zu 1800€ (Stand 2023) vereinbart werden.
Die Hebamme ist berechtigt, eine Betreuung ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht gegeben ist.
Vertragsgegenstand
Mit Abschluss eines Vertrags, schriftlich, wie aber auch mündlich oder durch die Leistung einer Anzahlung, sind die Hebammen-Leistungen festgelegt und zu erbringen und gelten die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als akzeptiert.
Der genaue Leistungsinhalt der Betreuung/des Vertrags ergibt sich aus den zwischen der Hebamme und der Klientin besprochenen und vereinbarten Leistungen.
Die Hebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung meist am Wohnsitz der Klientin erfolgen wird.
Mitwirkungspflicht der Klientin
Die Klientin ist verpflichtet, der Hebamme wahrheitsgetreue Angaben über alle Umstände mitzuteilen, welche für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohles und der Gesundheit der Klientin, sowie des Neugeborenen und Säuglings nötig sind. Insbesondere betrifft dies alle Informationen über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen.
Die Klientin ist verpflichtet, der Hebamme alle Änderungen der Personendaten oder des Wohnsitzes mitzuteilen.
Die Klientin trägt selbst Sorge dafür, dass eine zeitnahe Betreuung durch die Hebamme insbesondere nach der Geburt ermöglicht wird. Dazu muss die Hebamme über die erfolgte Entbindung informiert werden.
Bei unvorhergesehenen Ereignissen und akuten Beschwerden und Nichterreichbarkeit der Hebamme trägt die Klientin selbst Sorge, sich an eine Fachärztin/einen Facharzt zu wenden oder selbständig eine Krankenanstalt aufzusuchen.
Die Hebamme kann vom Betreuungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
Verschwiegenheitspflicht der Hebamme
Die Hebamme ist gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit hinsichtlich der ihr anvertrauten Tatsachen verpflichtet.
Terminvereinbarung und Stornierung von Terminen
Die jeweiligen Termine werden zwischen Hebamme und Klientin vereinbart, wobei vereinbarte Termine einzuhalten sind.
Sollte ein vereinbarter Termin aus wichtigen Gründen nicht wahrgenommen werden können, so ist dies spätestens 12 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Hebamme persönlich oder telefonisch mitzuteilen.
Vertretungsbefugnis
Bei Verhinderung der Hebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen sorgt die Hebamme für Ersatz und Weiterleitung, wobei als professionelle Weiterleitung der Klientin auch die Verweisung an einen Facharzt oder an eine Klinik gilt bzw. auch die Mitwirkungspflicht der Klientin zum Tragen kommt.
Kosten der Betreuung und Kostenrückerstattung durch die Krankenkasse
Die Honorarforderung der Hebamme entsteht mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen.
Für die von der Hebamme in Rechnung gestellten Kosten kann die Klientin bei der jeweiligen Krankenkasse eine Rückerstattung beantragen, die üblicherweise 80% des Kassentarifes beträgt. Hebammenleistungen, die von der Krankenkasse teilweise refundiert werden, können beim Österreichischen Hebammengremium auf hebammen.at nachgelesen oder bei den Krankenkassen erfragt werden.
Die Hebamme ist verpflichtet, nach erbrachter Leistung eine Hebammengebührenrechnung auszustellen, welche den Bestimmungen der Krankenkassen zur Refundierung des festgelegten Tarifes genügt.
Die Kosten für Leistungen, welche außerhalb des Leistungskatalogs der Krankenkasse liegen, sind zur Gänze selbst zu tragen. Ob diese Kosten von einer privaten Krankenzusatzversichung übernommen werden, muss mit dem jeweiligem Versicherungsunternehmen direkt geklärt werden.
Telefonische Beratung
In Ausnahmefällen und nur bei laufenden Betreuungen kann eine telefonische Beratung zu medizinischen oder pflegerischen Themen angeboten werden.
Es obliegt der Hebamme, zu entscheiden, ob eine telefonische Beratung ausreicht, oder ein Hausbesuch vereinbart werden muss.
Telemedizinische Betreuung
In Ausnahmefällen, wenn von den Gesundheitsbehörden empfohlen, kann die Betreuung in der Schwangerschaft und im Wochenbett telemedizinisch per Videocall stattfinden (Beispiel Corona-Pandemie).
Es obliegt der Hebamme, zu entscheiden, ob eine telemedizinische Betreuung stattfinden kann, oder ein Hausbesuch vereinbart werden.
Umsatzsteuerbefreiung
Gemäß §6 (1) Z 19 UStG 1994 sind Hebammenleistungen umsatzsteuerbefreit.
Zahlungsverzug
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 8 Tagen vollständig zu begleichen. Die Hebamme ist berechtigt, für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von 10 Euro in Rechnung zu stellen.
Vertragsauflösung
Beide Vertragsparteien sind berechtigt, ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung von der gegenständlichen Betreuungsvereinbarung zurückzutreten.
Die Hebamme ist berechtigt, die Behandlung abzubrechen, insbesondere wenn die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
Jedenfalls bleibt der Kostenanspruch der Hebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Leistung für Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.
Gerichtsstand
Für allfällige Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart.
Datenschutzerklärung
Die Hebamme ist gesetzlich dazu verpflichtet, im Rahmen der Berufsausübung umfassend zu dokumentieren und diese Dokumentationen, die auch durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen kann, für mindestens zehn Jahre aufzubewahren (§9 Abs. 1 HebG).
Gemäß Art. 13-15 DSGVO besteht für die Hebamme die Verpflichtung, eine Übersicht über die im Verfahrensverzeichnis genannten Angaben, sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag kann jederzeit Auskunft über die gespeicherten, personenbezogenen Daten erteilt werden.
Im Falle einer Klinikeinweisung oder Weiterleitung an eine Kollegin kann die Hebamme der weiterbetreuenden Stelle Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und/oder Kind erforderlich sind.
Schlussbestimmung
Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:
Bestimmungen des Österreichischen Hebammengesetzes (HebG)
Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)